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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ist auf Basis des Gutachtens eines Sachverständigen für einen Teil der von ihm aktuell festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einer Besserung zu rechnen und geht der Sachverständige nichtsdestotrotz aber davon aus, dass auch nach Eintritt einer solchen absehbaren Besserung weiterhin Einschränkungen im Leistungskalkül des Beamten erhalten bleiben würden, hat die Behörde zunächst abzuklären, welche konkreten Einschränkungen auf Dauer, also ohne entsprechende Wahrscheinlichkeit einer Besserung in absehbarer Zeit, erhalten bleiben. Sodann hat sie festzustellen, ob der Beamte auf Grund dieses dann in absehbarer Zeit nicht mehr besserbaren gesundheitlichen Zustandes in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben (hier als Lehrer für Werkerziehung) zu erfüllen, wobei hinsichtlich der Primärprüfung auf die ihm auf Grund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung zugewiesenen Aufgaben abzustellen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darzulegen, ob auf Grund der auf Dauer verbleibenden Einschränkungen eine "qualitativ einwandfreie und mengenmäßig entsprechende" Dienstleistung auf dem genannten Arbeitsplatz erwartet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120094.X03Im RIS seit
07.12.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017