Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1 idF 2008/I/005;Rechtssatz
In Bezug auf eine Verweigerung der Übermittlung einer Kopie eines SAP-Ausdrucks "Abwesenheiten Überblick" ist § 17 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 zu beachten. Diese Bestimmung knüpft das Recht der Partei "auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrücke erstellen zu lassen" nicht mehr an das Vorhandensein der hiefür erforderlichen technischen Möglichkeiten. Für die Ausnahme eines solchen Ausdruckes von der Akteneinsicht im Verständnis des § 17 Abs. 3 AVG wären von der Behörde nachvollziehbare Gründe ins Treffen zu führen. Soweit der in Rede stehende Ausdruck Bestandteil des gegenständlichen Verwaltungsaktes geworden ist, steht einer Partei des Verfahrens auch das oben näher umschriebene Recht auf eine Kopie desselben zu. In diesem Zusammenhang kann sich die Behörde zur Verweigerung der Akteneinsicht nicht darauf berufen, dass die in Rede stehenden Aktenteile ihres Erachtens für die Entscheidung ohnedies bedeutungslos seien.In Bezug auf eine Verweigerung der Übermittlung einer Kopie eines SAP-Ausdrucks "Abwesenheiten Überblick" ist Paragraph 17, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, zu beachten. Diese Bestimmung knüpft das Recht der Partei "auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrücke erstellen zu lassen" nicht mehr an das Vorhandensein der hiefür erforderlichen technischen Möglichkeiten. Für die Ausnahme eines solchen Ausdruckes von der Akteneinsicht im Verständnis des Paragraph 17, Absatz 3, AVG wären von der Behörde nachvollziehbare Gründe ins Treffen zu führen. Soweit der in Rede stehende Ausdruck Bestandteil des gegenständlichen Verwaltungsaktes geworden ist, steht einer Partei des Verfahrens auch das oben näher umschriebene Recht auf eine Kopie desselben zu. In diesem Zusammenhang kann sich die Behörde zur Verweigerung der Akteneinsicht nicht darauf berufen, dass die in Rede stehenden Aktenteile ihres Erachtens für die Entscheidung ohnedies bedeutungslos seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120036.X04Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013