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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die von ihm oder anderen gefundenen oder sonst innerhalb des Fachgebietes allgemein anerkannten Erfahrungssätze in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall in einer für den Nichtsachkundigen ersichtlichen Weise offen zu legen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120036.X02Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
10.01.2013