TE Vwgh Beschluss 1992/12/21 92/03/0244

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des P in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juli 1991, Zl. 04-25 Ko 16-91/2, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 20. November 1992 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der (zweifach eingebrachten) Beschwerde für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen (§ 29 VwGG). Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde die Ablichtung eines Beschwerdeschriftsatzes vor, der nicht - auch nicht in Ablichtung - die Unterschrift des als Vertreter des Beschwerdeführers einschreitenden Rechtsanwaltes trägt.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Auch die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde zieht diese Rechtsfolge nach sich.

Im Beschwerdefall wäre die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung (je eine Ausfertigung für die belangte Behörde, den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für den Akt des Gerichtshofes) beizubringen gewesen. Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung eines nicht unterfertigten Beschwerdeschriftsatzes nicht als Ausfertigung im Sinne des § 29 (§ 24) VwGG angesehen werden kann, ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen (vgl. den hg. Beschluß vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0182).

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030244.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten