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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AlVG 1977 §36a Abs7;Rechtssatz
Die Einkommensteuer wird gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Wenn die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden hat, so wird gemäß § 39 Abs. 2 EStG 1988 das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Diese Bestimmung bezieht sich aber auf Begründung und Wegfall der Steuerpflicht (durch Geburt, Zuzug aus dem Ausland, Tod, Wegzug in das Ausland; vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 39 Rz 21). Für die Frage, in welchem Zeitraum (innerhalb des Kalenderjahres 2010) der Abgabepflichtige selbständige Einkünfte (iSd § 36a Abs. 7 AlVG) erzielte, insbesondere also, ob es sich um eine durchgehende oder bloß um eine vorübergehende selbständige Tätigkeit handelte, kann den Einkommensteuerbescheiden sohin nichts entnommen werden.Die Einkommensteuer wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988 nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Wenn die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden hat, so wird gemäß Paragraph 39, Absatz 2, EStG 1988 das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Diese Bestimmung bezieht sich aber auf Begründung und Wegfall der Steuerpflicht (durch Geburt, Zuzug aus dem Ausland, Tod, Wegzug in das Ausland; vergleiche Jakom/Baldauf EStG, 2011, Paragraph 39, Rz 21). Für die Frage, in welchem Zeitraum (innerhalb des Kalenderjahres 2010) der Abgabepflichtige selbständige Einkünfte (iSd Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG) erzielte, insbesondere also, ob es sich um eine durchgehende oder bloß um eine vorübergehende selbständige Tätigkeit handelte, kann den Einkommensteuerbescheiden sohin nichts entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080213.X01Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013