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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs5;Rechtssatz
Erst im Berufungsverfahren hervorgekommene Umstände, welche die Zuständigkeit einer anderen erstinstanzlichen Behörde begründet hätten, vermögen nachträglich die auf § 28 VStG (hier in Verbindung mit § 111 Abs. 5 ASVG) gegründete Zuständigkeit der eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde nicht in Frage zu stellen (vgl - zu einer Verwaltungsstrafsache nach dem AuslBG - das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002. Zl. 2000/09/0147, mwN).Erst im Berufungsverfahren hervorgekommene Umstände, welche die Zuständigkeit einer anderen erstinstanzlichen Behörde begründet hätten, vermögen nachträglich die auf Paragraph 28, VStG (hier in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 5, ASVG) gegründete Zuständigkeit der eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde nicht in Frage zu stellen vergleiche - zu einer Verwaltungsstrafsache nach dem AuslBG - das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002. Zl. 2000/09/0147, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080182.X02Im RIS seit
13.12.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013