RS Vwgh 2012/11/14 2012/08/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

21/01 Handelsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §34;
ASVG §111 Abs5;
FBG 1991 §3 Abs1 Z4;
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995

Rechtssatz

Es trifft zu, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des § 111 Abs. 5 ASVG nicht zwingend mit dem gesellschaftsrechtlichen Sitz des Dienstgebers bzw. mit dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Gesellschaft zusammenfallen muss, zumal ein Dienstgeber mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten führen kann. Liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich für die einschreitende Behörde ein vom im Firmenbuch gemäß § 3 Abs 1 Z 4 Firmenbuchgesetz eingetragenen Sitz des Dienstgebers abweichender Sitz des Betriebes, in dem die anzumeldenden Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt, so kann die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des § 111 Abs. 5 ASVG am Sitz des Dienstgebers gelegen ist. Als Betrieb ist - im Sinne des auch hier heranzuziehenden Betriebsbegriffs nach § 34 ArbVG - nur eine Arbeitsstätte anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt. Eine Baustelle wird daher in aller Regel schon deshalb nicht als Betrieb anzusehen sein, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt (vgl. in diesem Sinne auch zum Begriff der Betriebsstätte in § 3 Abs. 3 ASVG und § 53 Abs. 3 lit. b ASVG das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0165).Es trifft zu, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des Paragraph 111, Absatz 5, ASVG nicht zwingend mit dem gesellschaftsrechtlichen Sitz des Dienstgebers bzw. mit dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Gesellschaft zusammenfallen muss, zumal ein Dienstgeber mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten führen kann. Liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich für die einschreitende Behörde ein vom im Firmenbuch gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Firmenbuchgesetz eingetragenen Sitz des Dienstgebers abweichender Sitz des Betriebes, in dem die anzumeldenden Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt, so kann die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des Paragraph 111, Absatz 5, ASVG am Sitz des Dienstgebers gelegen ist. Als Betrieb ist - im Sinne des auch hier heranzuziehenden Betriebsbegriffs nach Paragraph 34, ArbVG - nur eine Arbeitsstätte anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt. Eine Baustelle wird daher in aller Regel schon deshalb nicht als Betrieb anzusehen sein, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt vergleiche in diesem Sinne auch zum Begriff der Betriebsstätte in Paragraph 3, Absatz 3, ASVG und Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, ASVG das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080182.X01

Im RIS seit

13.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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