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21/01 HandelsrechtNorm
ArbVG §34;Rechtssatz
Es trifft zu, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des § 111 Abs. 5 ASVG nicht zwingend mit dem gesellschaftsrechtlichen Sitz des Dienstgebers bzw. mit dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Gesellschaft zusammenfallen muss, zumal ein Dienstgeber mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten führen kann. Liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich für die einschreitende Behörde ein vom im Firmenbuch gemäß § 3 Abs 1 Z 4 Firmenbuchgesetz eingetragenen Sitz des Dienstgebers abweichender Sitz des Betriebes, in dem die anzumeldenden Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt, so kann die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des § 111 Abs. 5 ASVG am Sitz des Dienstgebers gelegen ist. Als Betrieb ist - im Sinne des auch hier heranzuziehenden Betriebsbegriffs nach § 34 ArbVG - nur eine Arbeitsstätte anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt. Eine Baustelle wird daher in aller Regel schon deshalb nicht als Betrieb anzusehen sein, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt (vgl. in diesem Sinne auch zum Begriff der Betriebsstätte in § 3 Abs. 3 ASVG und § 53 Abs. 3 lit. b ASVG das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0165).Es trifft zu, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des Paragraph 111, Absatz 5, ASVG nicht zwingend mit dem gesellschaftsrechtlichen Sitz des Dienstgebers bzw. mit dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Gesellschaft zusammenfallen muss, zumal ein Dienstgeber mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten führen kann. Liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich für die einschreitende Behörde ein vom im Firmenbuch gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Firmenbuchgesetz eingetragenen Sitz des Dienstgebers abweichender Sitz des Betriebes, in dem die anzumeldenden Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt, so kann die Behörde im Zweifel davon ausgehen, dass der Sitz des Betriebes im Sinne des Paragraph 111, Absatz 5, ASVG am Sitz des Dienstgebers gelegen ist. Als Betrieb ist - im Sinne des auch hier heranzuziehenden Betriebsbegriffs nach Paragraph 34, ArbVG - nur eine Arbeitsstätte anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt. Eine Baustelle wird daher in aller Regel schon deshalb nicht als Betrieb anzusehen sein, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt vergleiche in diesem Sinne auch zum Begriff der Betriebsstätte in Paragraph 3, Absatz 3, ASVG und Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, ASVG das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080182.X01Im RIS seit
13.12.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013