RS Vwgh 2012/11/14 2012/08/0179

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Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §71 Abs2;
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0181 2012/08/0180

Rechtssatz

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum (hier: über die Möglichkeit, einen "leeren Einspruch" einzubringen und damit die Einspruchsfrist verlängern zu können), so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. - zur insoweit vergleichbaren Bestimmung nach § 229 NÖ AO 1977 - das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0152).Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum (hier: über die Möglichkeit, einen "leeren Einspruch" einzubringen und damit die Einspruchsfrist verlängern zu können), so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste vergleiche - zur insoweit vergleichbaren Bestimmung nach Paragraph 229, NÖ AO 1977 - das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080179.X01

Im RIS seit

13.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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