Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §412 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0181 2012/08/0180Rechtssatz
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum (hier: über die Möglichkeit, einen "leeren Einspruch" einzubringen und damit die Einspruchsfrist verlängern zu können), so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. - zur insoweit vergleichbaren Bestimmung nach § 229 NÖ AO 1977 - das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0152).Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum (hier: über die Möglichkeit, einen "leeren Einspruch" einzubringen und damit die Einspruchsfrist verlängern zu können), so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste vergleiche - zur insoweit vergleichbaren Bestimmung nach Paragraph 229, NÖ AO 1977 - das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, Zl. 2004/17/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080179.X01Im RIS seit
13.12.2012Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013