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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111a;Rechtssatz
Das in § 111a ASVG den Abgabenbehörden des Bundes eingeräumte Recht, Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu erheben, umfasst auch das Recht des Einspruchs gegen eine Strafverfügung.Das in Paragraph 111 a, ASVG den Abgabenbehörden des Bundes eingeräumte Recht, Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu erheben, umfasst auch das Recht des Einspruchs gegen eine Strafverfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080007.X05Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015