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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49;Rechtssatz
Was als "Rechtsmittel" zu verstehen ist, wird zwar in der Lehre im Einzelnen durchaus unterschiedlich beurteilt (zu den Differenzierungen vgl. etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 494 ff). Der Einspruch (§ 49 VStG) ist aber nach herrschender Meinung (und somit nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch) als "Rechtsmittel" gegen die Strafverfügung zu beurteilen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO Rz 926; N. Raschauer, aaO Rz 1 unter Hinweis auch auf die Gegenmeinung).Was als "Rechtsmittel" zu verstehen ist, wird zwar in der Lehre im Einzelnen durchaus unterschiedlich beurteilt (zu den Differenzierungen vergleiche etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 494 ff). Der Einspruch (Paragraph 49, VStG) ist aber nach herrschender Meinung (und somit nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch) als "Rechtsmittel" gegen die Strafverfügung zu beurteilen vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO Rz 926; N. Raschauer, aaO Rz 1 unter Hinweis auch auf die Gegenmeinung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080007.X04Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015