RS Vwgh 2012/11/14 2012/08/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Was als "Rechtsmittel" zu verstehen ist, wird zwar in der Lehre im Einzelnen durchaus unterschiedlich beurteilt (zu den Differenzierungen vgl. etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 494 ff). Der Einspruch (§ 49 VStG) ist aber nach herrschender Meinung (und somit nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch) als "Rechtsmittel" gegen die Strafverfügung zu beurteilen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO Rz 926; N. Raschauer, aaO Rz 1 unter Hinweis auch auf die Gegenmeinung).Was als "Rechtsmittel" zu verstehen ist, wird zwar in der Lehre im Einzelnen durchaus unterschiedlich beurteilt (zu den Differenzierungen vergleiche etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 494 ff). Der Einspruch (Paragraph 49, VStG) ist aber nach herrschender Meinung (und somit nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch) als "Rechtsmittel" gegen die Strafverfügung zu beurteilen vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO Rz 926; N. Raschauer, aaO Rz 1 unter Hinweis auch auf die Gegenmeinung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080007.X04

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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