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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Einer Strafverfügung kommt Bescheidcharakter zu; beim Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein "in erster Instanz durch Strafbescheid" abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 48 VStG E 10 f). Strafverfügungen sind daher jedenfalls auch dem Begriff "Entscheidungen" zu subsumieren.Einer Strafverfügung kommt Bescheidcharakter zu; beim Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein "in erster Instanz durch Strafbescheid" abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 48, VStG E 10 f). Strafverfügungen sind daher jedenfalls auch dem Begriff "Entscheidungen" zu subsumieren.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080007.X03Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015