RS Vwgh 2012/11/14 2012/08/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbIG 1993 §11;
ASVG §111a;
AuslBG §28a Abs1;
VStG §49 Abs1;
  1. ASVG § 111a heute
  2. ASVG § 111a gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. ASVG § 111a gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. ASVG § 111a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 111a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  6. ASVG § 111a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Rechtssatz

§ 111a ASVG wurde mit Artikel 1 (67. Novelle zum ASVG) des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 31/2007, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (77 BlgNR 23. GP, 4) wird lediglich ausgeführt, die Krankenversicherungsbehörden und Prüfbehörden sollten "bezüglich der von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten im Betretungsfall jedenfalls anzeigepflichtig sein bzw. Parteistellung in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren haben." Zur Frage, ob der Abgabenbehörde das Recht zukommt, Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, ist den Materialien nichts zu entnehmen. § 111a ASVG unterscheidet sich von den vergleichbaren Bestimmungen (insbesondere des § 28a Abs. 1 AuslBG und § 11 ArbIG 1993) dadurch, dass § 111a ASVG allgemein nur "Entscheidungen" und "Rechtsmittel" anführt, während § 28a Abs. 1 AuslBG und § 11 ArbIG 1993 Berufungen gegen Bescheide und Einsprüche gegen Strafverfügungen aufzählen. Dass damit aber ein hinsichtlich der Berechtigung zur Einspruchserhebung anderer Regelungsinhalt beabsichtigt gewesen wäre, ist aus diesem Befund nicht abzuleiten: Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 67. Novelle zum ASVG ergibt sich keine nähere Darlegung zum Rechtsmittelrecht; es ergibt sich daher insbesondere nicht, dass mit dem zwar von den oben genannten Gesetzen abweichenden, sprachlich jedoch den umfassenderen Begriff des Rechtsmittels verwendenden Wortlaut dieser Bestimmung ein einschränkender Regelungsinhalt vom Gesetzgeber beabsichtigt sei.Paragraph 111 a, ASVG wurde mit Artikel 1 (67. Novelle zum ASVG) des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (77 BlgNR 23. GP, 4) wird lediglich ausgeführt, die Krankenversicherungsbehörden und Prüfbehörden sollten "bezüglich der von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten im Betretungsfall jedenfalls anzeigepflichtig sein bzw. Parteistellung in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren haben." Zur Frage, ob der Abgabenbehörde das Recht zukommt, Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, ist den Materialien nichts zu entnehmen. Paragraph 111 a, ASVG unterscheidet sich von den vergleichbaren Bestimmungen (insbesondere des Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG und Paragraph 11, ArbIG 1993) dadurch, dass Paragraph 111 a, ASVG allgemein nur "Entscheidungen" und "Rechtsmittel" anführt, während Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG und Paragraph 11, ArbIG 1993 Berufungen gegen Bescheide und Einsprüche gegen Strafverfügungen aufzählen. Dass damit aber ein hinsichtlich der Berechtigung zur Einspruchserhebung anderer Regelungsinhalt beabsichtigt gewesen wäre, ist aus diesem Befund nicht abzuleiten: Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 67. Novelle zum ASVG ergibt sich keine nähere Darlegung zum Rechtsmittelrecht; es ergibt sich daher insbesondere nicht, dass mit dem zwar von den oben genannten Gesetzen abweichenden, sprachlich jedoch den umfassenderen Begriff des Rechtsmittels verwendenden Wortlaut dieser Bestimmung ein einschränkender Regelungsinhalt vom Gesetzgeber beabsichtigt sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080007.X02

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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