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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §11;Rechtssatz
§ 111a ASVG wurde mit Artikel 1 (67. Novelle zum ASVG) des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 31/2007, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (77 BlgNR 23. GP, 4) wird lediglich ausgeführt, die Krankenversicherungsbehörden und Prüfbehörden sollten "bezüglich der von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten im Betretungsfall jedenfalls anzeigepflichtig sein bzw. Parteistellung in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren haben." Zur Frage, ob der Abgabenbehörde das Recht zukommt, Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, ist den Materialien nichts zu entnehmen. § 111a ASVG unterscheidet sich von den vergleichbaren Bestimmungen (insbesondere des § 28a Abs. 1 AuslBG und § 11 ArbIG 1993) dadurch, dass § 111a ASVG allgemein nur "Entscheidungen" und "Rechtsmittel" anführt, während § 28a Abs. 1 AuslBG und § 11 ArbIG 1993 Berufungen gegen Bescheide und Einsprüche gegen Strafverfügungen aufzählen. Dass damit aber ein hinsichtlich der Berechtigung zur Einspruchserhebung anderer Regelungsinhalt beabsichtigt gewesen wäre, ist aus diesem Befund nicht abzuleiten: Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 67. Novelle zum ASVG ergibt sich keine nähere Darlegung zum Rechtsmittelrecht; es ergibt sich daher insbesondere nicht, dass mit dem zwar von den oben genannten Gesetzen abweichenden, sprachlich jedoch den umfassenderen Begriff des Rechtsmittels verwendenden Wortlaut dieser Bestimmung ein einschränkender Regelungsinhalt vom Gesetzgeber beabsichtigt sei.Paragraph 111 a, ASVG wurde mit Artikel 1 (67. Novelle zum ASVG) des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (77 BlgNR 23. GP, 4) wird lediglich ausgeführt, die Krankenversicherungsbehörden und Prüfbehörden sollten "bezüglich der von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten im Betretungsfall jedenfalls anzeigepflichtig sein bzw. Parteistellung in dem nach einer Betretung eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren haben." Zur Frage, ob der Abgabenbehörde das Recht zukommt, Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben, ist den Materialien nichts zu entnehmen. Paragraph 111 a, ASVG unterscheidet sich von den vergleichbaren Bestimmungen (insbesondere des Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG und Paragraph 11, ArbIG 1993) dadurch, dass Paragraph 111 a, ASVG allgemein nur "Entscheidungen" und "Rechtsmittel" anführt, während Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG und Paragraph 11, ArbIG 1993 Berufungen gegen Bescheide und Einsprüche gegen Strafverfügungen aufzählen. Dass damit aber ein hinsichtlich der Berechtigung zur Einspruchserhebung anderer Regelungsinhalt beabsichtigt gewesen wäre, ist aus diesem Befund nicht abzuleiten: Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 67. Novelle zum ASVG ergibt sich keine nähere Darlegung zum Rechtsmittelrecht; es ergibt sich daher insbesondere nicht, dass mit dem zwar von den oben genannten Gesetzen abweichenden, sprachlich jedoch den umfassenderen Begriff des Rechtsmittels verwendenden Wortlaut dieser Bestimmung ein einschränkender Regelungsinhalt vom Gesetzgeber beabsichtigt sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080007.X02Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015