RS Vwgh 2012/11/14 2012/08/0007

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Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Einspruch erheben kann - in erster Linie - nur der Beschuldigte (vgl. näher N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, § 49 Rz 3). Ob und inwiefern darüber hinaus auch andere Personen (insbesondere Amtsparteien) Einspruch erheben können, bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung (N. Raschauer, aaO Rz 4).Einspruch erheben kann - in erster Linie - nur der Beschuldigte vergleiche näher N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 49, Rz 3). Ob und inwiefern darüber hinaus auch andere Personen (insbesondere Amtsparteien) Einspruch erheben können, bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung (N. Raschauer, aaO Rz 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080007.X01

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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