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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1;Rechtssatz
Einspruch erheben kann - in erster Linie - nur der Beschuldigte (vgl. näher N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, § 49 Rz 3). Ob und inwiefern darüber hinaus auch andere Personen (insbesondere Amtsparteien) Einspruch erheben können, bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung (N. Raschauer, aaO Rz 4).Einspruch erheben kann - in erster Linie - nur der Beschuldigte vergleiche näher N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 49, Rz 3). Ob und inwiefern darüber hinaus auch andere Personen (insbesondere Amtsparteien) Einspruch erheben können, bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung (N. Raschauer, aaO Rz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080007.X01Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015