Index
E3L E05200500Norm
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung;Rechtssatz
Die - teils verfassungsgesetzlich vorgegebenen - Kompetenzen des Landeshauptmannes als Vorstand des Amtes der Landesregierung und des Landesamtsdirektors als dem zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung Berufenen zur Organisation des inneren Dienstes haben insbesondere durch das Slbg GleichbehandlungG 2006 - in Umsetzung des Unionsrechts - eine nähere inhaltliche Determinierung erfahren. Entgegen der Ansicht der Behörde sind unter dem Blickwinkel des Slbg GleichbehandlungsG sowohl der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau als auch der Landesamtsdirektor Vertreterin und Vertreter des Dienstgebers Land im Sinn des § 3 Abs. 3 Slbg GleichbehandlungsG 2006, womit deren Verhalten, gleich ob Ausfluss organisations- oder dienstrechtlicher Kompetenzen, unter anderem vom Verbot der Diskriminierung nach § 4 Slbg GleichbehandlungsG 2006 und von den dort vorgesehen Sanktionen erfasst ist. Eine andere, von der Behörde ins Auge gefasste Deutung des inneren Dienstes als vom Slbg GleichbehandlungsG 2006 nicht erfasstes Handeln verbietet sich, aus dem unionsrechtlich gebotenen Verständnis des Slbg GleichbehandlungsG 2006.Die - teils verfassungsgesetzlich vorgegebenen - Kompetenzen des Landeshauptmannes als Vorstand des Amtes der Landesregierung und des Landesamtsdirektors als dem zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung Berufenen zur Organisation des inneren Dienstes haben insbesondere durch das Slbg GleichbehandlungG 2006 - in Umsetzung des Unionsrechts - eine nähere inhaltliche Determinierung erfahren. Entgegen der Ansicht der Behörde sind unter dem Blickwinkel des Slbg GleichbehandlungsG sowohl der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau als auch der Landesamtsdirektor Vertreterin und Vertreter des Dienstgebers Land im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, Slbg GleichbehandlungsG 2006, womit deren Verhalten, gleich ob Ausfluss organisations- oder dienstrechtlicher Kompetenzen, unter anderem vom Verbot der Diskriminierung nach Paragraph 4, Slbg GleichbehandlungsG 2006 und von den dort vorgesehen Sanktionen erfasst ist. Eine andere, von der Behörde ins Auge gefasste Deutung des inneren Dienstes als vom Slbg GleichbehandlungsG 2006 nicht erfasstes Handeln verbietet sich, aus dem unionsrechtlich gebotenen Verständnis des Slbg GleichbehandlungsG 2006.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120097.X03Im RIS seit
11.01.2013Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017