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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdLRegOrgG 1925 §1 Abs1;Rechtssatz
Der einfache Gesetzgeber kann die Angelegenheiten des inneren Dienstes einer gesetzlichen Regelung zuführen (Hinweis B vom 27. November 1996, 91/12/0146). Dies folgt insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Grundprinzip nach Art. 1 B-VG. Es ist dem einfachen Gesetzgeber auch nicht verfassungsrechtlich verwehrt, dem Beamten subjektive Rechte im Dienstverhältnis einzuräumen (Hinweis E vom 1. Oktober 2004, 99/12/0167).Der einfache Gesetzgeber kann die Angelegenheiten des inneren Dienstes einer gesetzlichen Regelung zuführen (Hinweis B vom 27. November 1996, 91/12/0146). Dies folgt insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Grundprinzip nach Artikel eins, B-VG. Es ist dem einfachen Gesetzgeber auch nicht verfassungsrechtlich verwehrt, dem Beamten subjektive Rechte im Dienstverhältnis einzuräumen (Hinweis E vom 1. Oktober 2004, 99/12/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120097.X02Im RIS seit
11.01.2013Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017