RS Vwgh 2012/11/14 2011/12/0097

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Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AdLRegOrgG 1925 §1 Abs1;
AdLRegOrgG 1925 §1 Abs3;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
B-VG Art101;
B-VG Art106;
B-VG Art19;
B-VG Art21;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zum Aufgabenbereich des inneren Dienstes, zu dessen Leitung der Landesamtsdirektor berufen ist, gehören neben der Organisation der Sachmittel (wie beispielsweise die Organisation und Verfügung über die Dienstgebäude und Diensträume etc.) auch der Einsatz der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben, sodass auch die Verfügung über die dienstliche Verwendung eines Beamten in die Angelegenheit des inneren Dienstes fällt. Im maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des AdLRegOrgG 1925 wurden die Aufgaben, die zur Leitung des inneren Dienstes zählten, jedoch typischerweise in der Handlungsform des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) und gerade nicht mittels Bescheid wahrgenommen. Für den inneren Dienst ist daher neben einer funktionellen Eingrenzung der dazu zählenden Aufgaben (im Wesentlichen die Organisation der personellen Mittel, sowie der Sachmittel) deren Besorgung durch Weisung und nicht durch Bescheid kennzeichnend. Hingegen fiel die Erlassung von dienstrechtlichen Bescheiden (sei es zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (Art. 101 B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung nach § 3 Abs. 1 AdLRegOrgG 1925. Diese Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen liegt auch der im Ergebnis insofern übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erkennbar zugrunde (Hinweis E vom 1. Oktober 2004, 99/12/0167 = Slg. 16.466/A, mwN).Zum Aufgabenbereich des inneren Dienstes, zu dessen Leitung der Landesamtsdirektor berufen ist, gehören neben der Organisation der Sachmittel (wie beispielsweise die Organisation und Verfügung über die Dienstgebäude und Diensträume etc.) auch der Einsatz der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben, sodass auch die Verfügung über die dienstliche Verwendung eines Beamten in die Angelegenheit des inneren Dienstes fällt. Im maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des AdLRegOrgG 1925 wurden die Aufgaben, die zur Leitung des inneren Dienstes zählten, jedoch typischerweise in der Handlungsform des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) und gerade nicht mittels Bescheid wahrgenommen. Für den inneren Dienst ist daher neben einer funktionellen Eingrenzung der dazu zählenden Aufgaben (im Wesentlichen die Organisation der personellen Mittel, sowie der Sachmittel) deren Besorgung durch Weisung und nicht durch Bescheid kennzeichnend. Hingegen fiel die Erlassung von dienstrechtlichen Bescheiden (sei es zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (Artikel 101, B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung nach Paragraph 3, Absatz eins, AdLRegOrgG 1925. Diese Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen liegt auch der im Ergebnis insofern übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erkennbar zugrunde (Hinweis E vom 1. Oktober 2004, 99/12/0167 = Slg. 16.466/A, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011120097.X01

Im RIS seit

11.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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