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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdLRegOrgG 1925 §1 Abs1;Rechtssatz
Zum Aufgabenbereich des inneren Dienstes, zu dessen Leitung der Landesamtsdirektor berufen ist, gehören neben der Organisation der Sachmittel (wie beispielsweise die Organisation und Verfügung über die Dienstgebäude und Diensträume etc.) auch der Einsatz der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben, sodass auch die Verfügung über die dienstliche Verwendung eines Beamten in die Angelegenheit des inneren Dienstes fällt. Im maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des AdLRegOrgG 1925 wurden die Aufgaben, die zur Leitung des inneren Dienstes zählten, jedoch typischerweise in der Handlungsform des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) und gerade nicht mittels Bescheid wahrgenommen. Für den inneren Dienst ist daher neben einer funktionellen Eingrenzung der dazu zählenden Aufgaben (im Wesentlichen die Organisation der personellen Mittel, sowie der Sachmittel) deren Besorgung durch Weisung und nicht durch Bescheid kennzeichnend. Hingegen fiel die Erlassung von dienstrechtlichen Bescheiden (sei es zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (Art. 101 B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung nach § 3 Abs. 1 AdLRegOrgG 1925. Diese Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen liegt auch der im Ergebnis insofern übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erkennbar zugrunde (Hinweis E vom 1. Oktober 2004, 99/12/0167 = Slg. 16.466/A, mwN).Zum Aufgabenbereich des inneren Dienstes, zu dessen Leitung der Landesamtsdirektor berufen ist, gehören neben der Organisation der Sachmittel (wie beispielsweise die Organisation und Verfügung über die Dienstgebäude und Diensträume etc.) auch der Einsatz der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben, sodass auch die Verfügung über die dienstliche Verwendung eines Beamten in die Angelegenheit des inneren Dienstes fällt. Im maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des AdLRegOrgG 1925 wurden die Aufgaben, die zur Leitung des inneren Dienstes zählten, jedoch typischerweise in der Handlungsform des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) und gerade nicht mittels Bescheid wahrgenommen. Für den inneren Dienst ist daher neben einer funktionellen Eingrenzung der dazu zählenden Aufgaben (im Wesentlichen die Organisation der personellen Mittel, sowie der Sachmittel) deren Besorgung durch Weisung und nicht durch Bescheid kennzeichnend. Hingegen fiel die Erlassung von dienstrechtlichen Bescheiden (sei es zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (Artikel 101, B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung nach Paragraph 3, Absatz eins, AdLRegOrgG 1925. Diese Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen liegt auch der im Ergebnis insofern übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erkennbar zugrunde (Hinweis E vom 1. Oktober 2004, 99/12/0167 = Slg. 16.466/A, mwN).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120097.X01Im RIS seit
11.01.2013Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017