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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §44;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0104 E 1. März 2012 RS 2Stammrechtssatz
Eine Auslegung des § 17 Abs. 3 BewHG dahingehend, dass ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer auch mehr als 35 Schützlinge betreuen dürfe, widerspricht dem völlig klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut und begründet somit (objektive) "Willkür". Denkunmöglich ist gleichfalls, dass sich Gegenteiliges für die Führung der Bewährungshilfe durch eine private Vereinigung aus § 24 Abs. 3 BewHG ergebe, ermächtigt diese Gesetzesbestimmung die private Vereinigung doch ausschließlich zur Wahl der "zweckmäßigsten Gestaltung" im Rahmen "des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens".Eine Auslegung des Paragraph 17, Absatz 3, BewHG dahingehend, dass ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer auch mehr als 35 Schützlinge betreuen dürfe, widerspricht dem völlig klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut und begründet somit (objektive) "Willkür". Denkunmöglich ist gleichfalls, dass sich Gegenteiliges für die Führung der Bewährungshilfe durch eine private Vereinigung aus Paragraph 24, Absatz 3, BewHG ergebe, ermächtigt diese Gesetzesbestimmung die private Vereinigung doch ausschließlich zur Wahl der "zweckmäßigsten Gestaltung" im Rahmen "des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120093.X02Im RIS seit
13.12.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013