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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §44;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0104 E 1. März 2012 RS 3Stammrechtssatz
Die Weisung, einen 36. Schützling zu betreuen, betrifft die Rechtssphäre des Beamten schon deshalb, weil sie ihm anordnet, eine an ihn gerichtete verwaltungsgesetzliche Verbotsnorm, nämlich § 17 Abs. 3 BewHG (arg.: "Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht ...") zu übertreten. Dies würde auch dann gelten, wenn § 17 Abs. 3 BewHG lediglich ein Schutzgesetz zu Gunsten der Schützlinge darstellen würde und nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte im Verständnis des Beamtendienstrechtes abzielte.Die Weisung, einen 36. Schützling zu betreuen, betrifft die Rechtssphäre des Beamten schon deshalb, weil sie ihm anordnet, eine an ihn gerichtete verwaltungsgesetzliche Verbotsnorm, nämlich Paragraph 17, Absatz 3, BewHG (arg.: "Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht ...") zu übertreten. Dies würde auch dann gelten, wenn Paragraph 17, Absatz 3, BewHG lediglich ein Schutzgesetz zu Gunsten der Schützlinge darstellen würde und nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte im Verständnis des Beamtendienstrechtes abzielte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120093.X01Im RIS seit
13.12.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013