Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73;Rechtssatz
Ist die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde zur Entscheidung nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge Gesetzesänderung weggefallen, so ist deren Entscheidungspflicht untergegangen (Hinweis B vom 22. Jänner 1969, 1075/68, B vom 16. September 1999, 97/20/0418, und B vom 19. März 2003, 2002/12/0284). Diese Argumentation, welche offenbar darauf abzielt, den Weg für eine Entscheidung der nunmehr zuständigen, niemals säumig gewesenen Behörde frei zu machen, lässt sich auf den Fall des Devolutionsantrages uneingeschränkt übertragen. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der Zuständigkeitsübergang auf die belangte Behörde schon mit Einlangen des zulässigen Devolutionsantrages erfolgte, zumal die oben zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zur Säumnisbeschwerde gleichfalls Fälle betrafen, in denen (zunächst) ein Zuständigkeitsübergang auf den Verwaltungsgerichtshof durch Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist eingetreten war.Ist die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde zur Entscheidung nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge Gesetzesänderung weggefallen, so ist deren Entscheidungspflicht untergegangen (Hinweis B vom 22. Jänner 1969, 1075/68, B vom 16. September 1999, 97/20/0418, und B vom 19. März 2003, 2002/12/0284). Diese Argumentation, welche offenbar darauf abzielt, den Weg für eine Entscheidung der nunmehr zuständigen, niemals säumig gewesenen Behörde frei zu machen, lässt sich auf den Fall des Devolutionsantrages uneingeschränkt übertragen. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der Zuständigkeitsübergang auf die belangte Behörde schon mit Einlangen des zulässigen Devolutionsantrages erfolgte, zumal die oben zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zur Säumnisbeschwerde gleichfalls Fälle betrafen, in denen (zunächst) ein Zuständigkeitsübergang auf den Verwaltungsgerichtshof durch Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist eingetreten war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120196.X04Im RIS seit
07.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013