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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67b Abs1;Rechtssatz
Bei der Bagatellgrenze geht es darum, gewisse Beitragsrückstände, die gleichsam im "Unschärfebereich" der Beitragsvorschreibung liegen, nicht als Hinderungsgrund für die Eintragung zu sehen, indem bei laufenden Transaktionen eine Toleranzschwelle eingezogen wird. Wenn aber keine laufenden Beitragsvorschreibungen bzw. - entrichtungen erfolgen, geht eine solche Toleranzschwelle ins Leere. Wer, obwohl er keine laufenden Beiträge entrichten muss, Beiträge bzw. Umlagen (einschließlich allfälliger Verzugszinsen) aus dem zweitvorangegangenen Kalendermonat oder noch früheren Zeiträumen schuldig bleibt, weist Beitragsrückstände auf, die einer Eintragung in die HFU-Liste entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080212.X04Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015