RS Vwgh 2012/11/14 2010/08/0212

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Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67b Abs1;
  1. ASVG § 67b heute
  2. ASVG § 67b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 67b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 67b gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 67b gültig von 31.07.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 67b gültig von 01.09.2009 bis 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2008

Rechtssatz

Als Bagatellgrenze für Beitragsrückstände aus dem zweitvorangegangenen Kalendermonat, die der Aufnahme in die HFU-Liste nicht entgegenstehen, nennt § 67b Abs. 1 ASVG "10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge". Gemeint ist damit ausweislich der Erläuterungen (552 BlgNR 23. GP, 7) die "Summe der Beitragsschulden laut der letzten monatlichen Beitragsrechnung". Die Rückstände aus Vormonaten dürfen 10 % dieses Betrages nicht übersteigen; vergröbernd - insbesondere unter Außerachtlassung von Schwankungen in der monatlichen Beitragshöhe - lässt sich sagen, dass jedenfalls 90 % der Beitragsschulden stets bezahlt werden müssen. Dabei stellt das Gesetz auf das Bestehen aufrechter Versicherungsverhältnisse ab, in denen Beiträge laufend vorgeschrieben werden. Sind im Kalendermonat vor Antragstellung mangels Beschäftigung von Dienstnehmern keine Beiträge abzuführen, so ist die Bagatellgrenze nicht anwendbar. Werden keine pflichtversicherten Dienstnehmer mehr beschäftigt, so sind sämtliche Schulden aus dem Versicherungsverhältnis (einschließlich der vom Krankenversicherungsträger einzuhebenden Umlagen) zu begleichen.Als Bagatellgrenze für Beitragsrückstände aus dem zweitvorangegangenen Kalendermonat, die der Aufnahme in die HFU-Liste nicht entgegenstehen, nennt Paragraph 67 b, Absatz eins, ASVG "10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge". Gemeint ist damit ausweislich der Erläuterungen (552 BlgNR 23. GP, 7) die "Summe der Beitragsschulden laut der letzten monatlichen Beitragsrechnung". Die Rückstände aus Vormonaten dürfen 10 % dieses Betrages nicht übersteigen; vergröbernd - insbesondere unter Außerachtlassung von Schwankungen in der monatlichen Beitragshöhe - lässt sich sagen, dass jedenfalls 90 % der Beitragsschulden stets bezahlt werden müssen. Dabei stellt das Gesetz auf das Bestehen aufrechter Versicherungsverhältnisse ab, in denen Beiträge laufend vorgeschrieben werden. Sind im Kalendermonat vor Antragstellung mangels Beschäftigung von Dienstnehmern keine Beiträge abzuführen, so ist die Bagatellgrenze nicht anwendbar. Werden keine pflichtversicherten Dienstnehmer mehr beschäftigt, so sind sämtliche Schulden aus dem Versicherungsverhältnis (einschließlich der vom Krankenversicherungsträger einzuhebenden Umlagen) zu begleichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080212.X03

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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