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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67b Abs1;Rechtssatz
Als Bagatellgrenze für Beitragsrückstände aus dem zweitvorangegangenen Kalendermonat, die der Aufnahme in die HFU-Liste nicht entgegenstehen, nennt § 67b Abs. 1 ASVG "10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge". Gemeint ist damit ausweislich der Erläuterungen (552 BlgNR 23. GP, 7) die "Summe der Beitragsschulden laut der letzten monatlichen Beitragsrechnung". Die Rückstände aus Vormonaten dürfen 10 % dieses Betrages nicht übersteigen; vergröbernd - insbesondere unter Außerachtlassung von Schwankungen in der monatlichen Beitragshöhe - lässt sich sagen, dass jedenfalls 90 % der Beitragsschulden stets bezahlt werden müssen. Dabei stellt das Gesetz auf das Bestehen aufrechter Versicherungsverhältnisse ab, in denen Beiträge laufend vorgeschrieben werden. Sind im Kalendermonat vor Antragstellung mangels Beschäftigung von Dienstnehmern keine Beiträge abzuführen, so ist die Bagatellgrenze nicht anwendbar. Werden keine pflichtversicherten Dienstnehmer mehr beschäftigt, so sind sämtliche Schulden aus dem Versicherungsverhältnis (einschließlich der vom Krankenversicherungsträger einzuhebenden Umlagen) zu begleichen.Als Bagatellgrenze für Beitragsrückstände aus dem zweitvorangegangenen Kalendermonat, die der Aufnahme in die HFU-Liste nicht entgegenstehen, nennt Paragraph 67 b, Absatz eins, ASVG "10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge". Gemeint ist damit ausweislich der Erläuterungen (552 BlgNR 23. GP, 7) die "Summe der Beitragsschulden laut der letzten monatlichen Beitragsrechnung". Die Rückstände aus Vormonaten dürfen 10 % dieses Betrages nicht übersteigen; vergröbernd - insbesondere unter Außerachtlassung von Schwankungen in der monatlichen Beitragshöhe - lässt sich sagen, dass jedenfalls 90 % der Beitragsschulden stets bezahlt werden müssen. Dabei stellt das Gesetz auf das Bestehen aufrechter Versicherungsverhältnisse ab, in denen Beiträge laufend vorgeschrieben werden. Sind im Kalendermonat vor Antragstellung mangels Beschäftigung von Dienstnehmern keine Beiträge abzuführen, so ist die Bagatellgrenze nicht anwendbar. Werden keine pflichtversicherten Dienstnehmer mehr beschäftigt, so sind sämtliche Schulden aus dem Versicherungsverhältnis (einschließlich der vom Krankenversicherungsträger einzuhebenden Umlagen) zu begleichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080212.X03Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015