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E3R E05204020Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass der Auftraggeber nach § 67a ASVG nur für Beiträge auf Grund einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und für an die Krankenversicherungsträger abzuführende Umlagen haftet. Der Eintritt dieser Haftung setzt aber nicht voraus, dass der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufnahme in die HFU-Liste oder zu einem danach liegenden "Prüfungszeitpunkt" in Österreich pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt: Der Auftraggeber haftet nämlich gemäß § 67a Abs. 2 ASVG für alle Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt; dabei kann es sich zum einen auch um rückständige Beiträge auf Grund der Pflichtversicherung bereits ausgeschiedener Dienstnehmer handeln, zum anderen um solche auf Grund von erst später - infolge der Neuaufnahme von Dienstnehmern oder wegen des Überschreitens der maximalen Entsendefrist nach Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 - entstehenden Pflichtversicherungsverhältnissen, sofern die Beiträge noch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Werklohn geleistet wird, fällig werden (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 523 BlgNR 23. GP, 4, wonach es sich bei der AuftraggeberInnenhaftung um eine "vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung" handelt, die "alle (d.h. nicht nur die aus dem konkreten Auftrag resultierenden) Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens" umfassen soll, die bis zum in § 67a Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt fällig werden). Außerdem haftet der Auftraggeber auch für diejenigen Beiträge, für die den Auftragnehmer seinerseits (nur) eine Haftung nach § 67a ASVG trifft (zum Umfang der Haftung mehrere Literaturhinweise im Erkenntnis). Auch Unternehmen, die aktuell keine Dienstnehmer beschäftigen, können daher ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme in die HFU-Liste haben, um die Haftung ihrer (potentiellen) Auftraggeber für sämtliche bis zum Ablauf des Monats, in dem der Werklohn geleistet wird, fälligen und noch nicht verjährten Beitragsschulden - sei es aus früheren Versicherungsverhältnissen, aus Haftungen oder aus erst künftig entstehenden Versicherungsverhältnissen - auszuschließen.Es trifft zwar zu, dass der Auftraggeber nach Paragraph 67 a, ASVG nur für Beiträge auf Grund einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und für an die Krankenversicherungsträger abzuführende Umlagen haftet. Der Eintritt dieser Haftung setzt aber nicht voraus, dass der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufnahme in die HFU-Liste oder zu einem danach liegenden "Prüfungszeitpunkt" in Österreich pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt: Der Auftraggeber haftet nämlich gemäß Paragraph 67 a, Absatz 2, ASVG für alle Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt; dabei kann es sich zum einen auch um rückständige Beiträge auf Grund der Pflichtversicherung bereits ausgeschiedener Dienstnehmer handeln, zum anderen um solche auf Grund von erst später - infolge der Neuaufnahme von Dienstnehmern oder wegen des Überschreitens der maximalen Entsendefrist nach Artikel 12, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 883/2004 - entstehenden Pflichtversicherungsverhältnissen, sofern die Beiträge noch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Werklohn geleistet wird, fällig werden vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 523 BlgNR 23. GP, 4, wonach es sich bei der AuftraggeberInnenhaftung um eine "vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung" handelt, die "alle (d.h. nicht nur die aus dem konkreten Auftrag resultierenden) Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens" umfassen soll, die bis zum in Paragraph 67 a, Absatz 2, erster Satz genannten Zeitpunkt fällig werden). Außerdem haftet der Auftraggeber auch für diejenigen Beiträge, für die den Auftragnehmer seinerseits (nur) eine Haftung nach Paragraph 67 a, ASVG trifft (zum Umfang der Haftung mehrere Literaturhinweise im Erkenntnis). Auch Unternehmen, die aktuell keine Dienstnehmer beschäftigen, können daher ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme in die HFU-Liste haben, um die Haftung ihrer (potentiellen) Auftraggeber für sämtliche bis zum Ablauf des Monats, in dem der Werklohn geleistet wird, fälligen und noch nicht verjährten Beitragsschulden - sei es aus früheren Versicherungsverhältnissen, aus Haftungen oder aus erst künftig entstehenden Versicherungsverhältnissen - auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080212.X01Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015