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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1989/660;Rechtssatz
Die in § 49 Abs. 3 Z 1 erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile - darunter die im Beschwerdefall strittigen Tagesgelder für Mautaufsichtsorgane - sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend (vgl. - bezogen auf alle Tatbestände im Katalog des § 49 Abs. 3 ASVG, zu deren Erfüllung die Steuerfreiheit der bezüglichen Dienstgeberleistungen erforderlich ist - das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 86/08/0100, VwSlg 12474 A/1987).Die in Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz, zweiter Halbsatz ASVG genannten Entgeltbestandteile - darunter die im Beschwerdefall strittigen Tagesgelder für Mautaufsichtsorgane - sind nur unter der Voraussetzung vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher beitragsfrei, dass sie nach Paragraph 26, EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Bei der Steuerfreiheit handelt es sich insoweit um eine Vorfrage für die Beitragspflicht; sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Finanzbehörden vorliegt, ist sie auch für die Sozialversicherungsbehörden im Beitragsverfahren bindend vergleiche - bezogen auf alle Tatbestände im Katalog des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG, zu deren Erfüllung die Steuerfreiheit der bezüglichen Dienstgeberleistungen erforderlich ist - das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 86/08/0100, VwSlg 12474 A/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080205.X01Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013