Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69;Rechtssatz
Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die in letzter Instanz entscheidende Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) - bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes - gehindert wäre, die von ihr getroffene Entscheidung zu "revidieren".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080165.X06Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013