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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Dass ein "neu entstandenes" Beweismittel wie die spätere Erklärung eines (potentiellen) Zeugen ganz allgemein ungeeignet sei, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen, trifft nicht zu, zumal dies schon der Gesetzeswortlaut vor allem für den Fall nicht ausschließt, dass dabei bisher unbekannt gebliebene Tatsachen hervorkommen (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, mwN).Dass ein "neu entstandenes" Beweismittel wie die spätere Erklärung eines (potentiellen) Zeugen ganz allgemein ungeeignet sei, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen, trifft nicht zu, zumal dies schon der Gesetzeswortlaut vor allem für den Fall nicht ausschließt, dass dabei bisher unbekannt gebliebene Tatsachen hervorkommen vergleiche hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, mwN).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Wiederaufnahme des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080165.X01Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013