RS Vwgh 2012/11/14 2010/08/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch die von den Kontroll- oder Erhebungsorgangen der Abgabenbehörden und der Sozialversicherungsträger verwendeten Formulare, die im Zuge einer Kontrolle unter anderem von den bei der Kontrolle angetroffenen Beschäftigten ausgefüllt werden (Erhebungs- oder Personenblätter) sind daher zulässige Beweismittel im Verwaltungsverfahren. Liegen aber widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, so sind derartige Erhebungs- oder Personenblätter, die nicht den Anforderungen einer Niederschrift im Sinne des § 14 AVG entsprechen, nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur ein von ihr ausgefülltes Formular vorliegt, als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen (vgl. zu formlosen Befragungen und schriftlichen Stellungnahmen das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251).Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch die von den Kontroll- oder Erhebungsorgangen der Abgabenbehörden und der Sozialversicherungsträger verwendeten Formulare, die im Zuge einer Kontrolle unter anderem von den bei der Kontrolle angetroffenen Beschäftigten ausgefüllt werden (Erhebungs- oder Personenblätter) sind daher zulässige Beweismittel im Verwaltungsverfahren. Liegen aber widersprechende Beweisergebnisse vor und kommt der Beweiswürdigung im konkreten Fall besondere Bedeutung zu, so sind derartige Erhebungs- oder Personenblätter, die nicht den Anforderungen einer Niederschrift im Sinne des Paragraph 14, AVG entsprechen, nicht ausreichend, um den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit zu genügen. Diesfalls hat die Behörde jene Person, von der nur ein von ihr ausgefülltes Formular vorliegt, als Zeugin niederschriftlich zu vernehmen vergleiche zu formlosen Befragungen und schriftlichen Stellungnahmen das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010080029.X02

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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