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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Geht die Behörde davon aus, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes in dem vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 liegenden Zeitraum unverändert dieselben waren, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Richtverwendung auch auf diesen Zeitraum anzuwenden (Hinweis E vom 20. Mai 2008, 2005/12/0196 mwN). Geht die Behörde hingegen davon aus, dass eine Aufgabenänderung der Verwendungs- und Funktionsgruppenzuordnung mit der genannten Novelle zugrunde lag, so ist auf Grundlage der ursprünglichen Aufgaben des Arbeitsplatzes ein Gutachten des Bundeskanzlers einzuholen und auf dessen Grundlage eine Bewertung vorzunehmen.Geht die Behörde davon aus, dass die Aufgaben des Arbeitsplatzes in dem vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, liegenden Zeitraum unverändert dieselben waren, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Richtverwendung auch auf diesen Zeitraum anzuwenden (Hinweis E vom 20. Mai 2008, 2005/12/0196 mwN). Geht die Behörde hingegen davon aus, dass eine Aufgabenänderung der Verwendungs- und Funktionsgruppenzuordnung mit der genannten Novelle zugrunde lag, so ist auf Grundlage der ursprünglichen Aufgaben des Arbeitsplatzes ein Gutachten des Bundeskanzlers einzuholen und auf dessen Grundlage eine Bewertung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120197.X02Im RIS seit
07.12.2012Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013