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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ist ein Arbeitsplatz schon aufgrund der Nennung im Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 einer bestimmten Funktions- und Verwendungsgruppe zugeordnet, bedarf es hinsichtlich einer Arbeitsplatzbewertung nach § 147 BDG 1979 keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ausführungen des Beamten, die sich gegen den Inhalt eines dennoch eingeholten Gutachtens richten und der Behörde vorwerfen, sie habe keine Schlüssigkeitsprüfung in diesem Zusammenhang durchgeführt, gehen daher ins Leere.Ist ein Arbeitsplatz schon aufgrund der Nennung im Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 einer bestimmten Funktions- und Verwendungsgruppe zugeordnet, bedarf es hinsichtlich einer Arbeitsplatzbewertung nach Paragraph 147, BDG 1979 keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ausführungen des Beamten, die sich gegen den Inhalt eines dennoch eingeholten Gutachtens richten und der Behörde vorwerfen, sie habe keine Schlüssigkeitsprüfung in diesem Zusammenhang durchgeführt, gehen daher ins Leere.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120197.X01Im RIS seit
07.12.2012Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013