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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a Abs1;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 kann grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen. Dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (Hinweis E vom 28. Jänner 2010, 2009/12/0008, vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0220 = VwSlg. 17.806A/2009, vom 13. März 2009, 2007/12/0092, sowie vom 25. September 2002, 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911A/200).Ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 kann grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen. Dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (Hinweis E vom 28. Jänner 2010, 2009/12/0008, vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0220 = VwSlg. 17.806A/2009, vom 13. März 2009, 2007/12/0092, sowie vom 25. September 2002, 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911A/200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120189.X01Im RIS seit
07.12.2012Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018