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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) habe im Spruch die Beschlagnahme "durch die BPD Salzburg" angeordnet, Tatsache sei aber, dass die Beschlagnahme konkret durch die belangte Behörde selbst angeordnet worden sei und nicht durch die BPD Salzburg (die Behörde erster Instanz), so vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Umformulierung des Spruches bedeutet nicht, dass damit die Beschlagnahme "im Namen der Behörde erster Instanz" ausgesprochen würde. Der Ausspruch der Beschlagnahme ist der belangten Behörde zuzurechnen, sodass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. (Hier: Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Finanzamtes Salzburg-Stadt gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11. Februar 2012, mit welchem die vorläufige Beschlagnahme gemäß dem GSpG hinsichtlich eines bestimmten Gerätes aufgehoben worden war, Folge und änderte den Spruch des vor ihr angefochtenen Bescheides dahin gehend ab, dass die Beschlagnahme des Gerätes ausgesprochen wurde.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170334.X01Im RIS seit
20.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013