RS Vwgh 2012/11/15 2012/17/0220

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Veröffentlicht am 15.11.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0219 B 15. November 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0160, mwN, ausgesprochen hat, muss sich eine Partei, die sich nach Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb einer zu wahrenden Frist zur Post gebracht wurde, vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat. Im Sinne dieser Rechtsprechung muss sich die beschwerdeführende Bundesministerin als Amtspartei zurechnen lassen, dass ihre Bediensteten jegliche weitere Kontrolle hinsichtlich der Zustellung der übergebenen Amtsbeschwerde unterlassen haben. Gerade aufgrund des den Bediensteten der beschwerdeführenden Partei bekannten Umstands, dass die Genehmigung der gegenständlichen Amtsbeschwerde und deren Übergabe an die Kanzlei zur Einbringung an den Verwaltungsgerichtshof am vorletzten Tag der Beschwerdefrist erfolgte, sowie der Tatsache, dass im Rahmen der Zustellverfügung eine ausdrückliche Anweisung bezüglich der dringlichen Übermittlung der Beschwerde durch Boten erteilt wurde, wird bewirkt, dass das Unterlassen weiterer Kontrollhandlungen betreffend die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof als eine den minderen Grad des Versehens übersteigende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Kontrolle der Kanzleitätigkeit gerade in Fällen einer Vielzahl von Amtsbeschwerden mit gleichlautender Zustellverfügung eine unzumutbare Anforderung an die Behördenorganisation stellen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170220.X03

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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