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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0263Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/17/0219 B 15. November 2012 RS 1Stammrechtssatz
In jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ist ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0160, und vom 17. Dezember 1993, Zlen. 93/17/0342, 0383 und 0384 mwN). Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des Zustellgesetzes sowie an einen elektronischen Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das BKA im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht.In jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ist ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0160, und vom 17. Dezember 1993, Zlen. 93/17/0342, 0383 und 0384 mwN). Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des Zustellgesetzes sowie an einen elektronischen Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das BKA im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170220.X01Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015