RS Vwgh 2012/11/15 2012/17/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
VwRallg;
ZustG §2 Z7;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0219 B 15. November 2012 RS 1

Stammrechtssatz

In jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ist ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0160, und vom 17. Dezember 1993, Zlen. 93/17/0342, 0383 und 0384 mwN). Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des Zustellgesetzes sowie an einen elektronischen Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das BKA im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht.In jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ist ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0160, und vom 17. Dezember 1993, Zlen. 93/17/0342, 0383 und 0384 mwN). Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des Zustellgesetzes sowie an einen elektronischen Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das BKA im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170220.X01

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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