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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0264Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0232 B 10. November 2011 RS 1Stammrechtssatz
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd § 46 Abs 1 VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden § 71 Abs 1 Z 1 AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft.Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170219.X02Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015