TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/21 91/03/0309

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
VwGG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. September 1991, Zl. IIb2-V-8701/6-91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 20. Februar 1990 im Wachzimmer H in der Zeit zwischen 23.20 Uhr und 23.35 Uhr gegenüber einem ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw um ca. 22.50 Uhr in Innsbruck auf der Ing.-Etzel-Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2a lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht, daß bei ihm anläßlich des gegenständlichen Vorfalles Anzeichen einer Alkoholisierung wahrzunehmen gewesen sind, vertritt jedoch die Auffassung, daß nicht hinreichend geklärt worden sei, ob der verwendete Alkomat funktionstüchtig gewesen sei oder nicht. Es sei kein Einschaltprotokoll ausgedruckt worden, es habe darüber hinaus die Buchstabenkombination "ERR 5" aufgeleuchtet, was bedeute, daß das Gerät gewartet hätte werden müssen. Darüber hinaus gehe aus der Aussage der Zeugin S hervor, daß die Beamten schon vor der Durchführung des Alkotests beim Beschwerdeführer über die Funktionstüchtigkeit des Gerätes im Zweifel gewesen seien und "auf Grund ihrer Verunsicherung dann den Funkspruch" abgesetzt hätten. All das hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst zu entgegnen, daß sie im wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpfen; die diesbezügliche Kontrollbefugnis hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken (vgl. u.a. die Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 und vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Die Mutmaßungen des Beschwerdeführers über die Funktionsuntüchtigkeit des tatsächlich für die Überprüfung des Atemluftalkoholgehaltes verwendeten Gerätes entbehren jeder Grundlage. Die belangte Behörde hat diesbezüglich den Sachverhalt vollständig ermittelt und auch in der Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, wie sie zum Sachverhalt gelangt ist.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussagen seiner Ehefrau bezieht, so lauteten diese wörtlich: "Ich konnte mithören, daß sich die beiden Beamten darüber gehend unterhalten haben, ob der Alkomat im Wachzimmer H wohl funktionieren würde. Ich kann mich auch noch erinnern, daß ein Beamter wegen des Alkomattests über Funk eine Rücksprache hielt. Was genau gesprochen wurde, weiß ich nicht mehr." Wie der Beschwerdeführer aus dieser Aussage einen Anhaltspunkt für die Funktionsuntüchtigkeit des verwendeten Gerätes gewinnen will, vermag er selbst im Detail nicht darzulegen. Die Aussage seiner Frau deckt sich im übrigen mit den Angaben der Polizeibeamten, woraus hervorgeht, daß sie Rücksprache hielten, ob im Wachzimmer ein funktionstüchtiges Gerät vorhanden ist. Die Polizeibeamten legten im übrigen widerspruchsfrei dar, daß das vorhandene Gerät funktionstüchtig ist. Daß bereits aus einer Rückfrage, ob ein zur Verwendung geeignetes Gerät im Wachzimmer vorhanden ist, der Rückschluß auf die Funktionsuntüchtigkeit des sodann verwendeten Gerätes gezogen werden kann, ist verfehlt.

Der Beschwerdeführer hatte im übrigen offensichtlich schon im Verfahren vor der Erstbehörde übersehen, daß Revierinspektor X ausgeführt hat, daß das zur Verfügung gestandene Gerät kurz vor der Verwendung zur Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers am 20. Februar 1990, nämlich am 13. Dezember 1989, von der Servicefirma überprüft worden war. Auch daß X anläßlich seiner Einvernahme im Ermittlungsverfahren nicht neuerlich auf einer detaillierten Protokollierung seiner Angaben zur Geräteüberprüfung bestand, sondern auf seinen seinerzeitigen Bericht vom 22. Juni 1990 verwies, begegnet keinen Bedenken.

Weiters fehlt es auch an einer Grundlage für die Annahme, das Gerät hätte bei der Überprüfung der Atemluft des Beschwerdeführers die Buchstabenkombination "ERR 5" gezeigt; daraus und aus dem Nichtausdruck eines Einschaltprotokolles ergebe sich die Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist auch hinsichtlich des Testvorganges nachvollziehbar dargestellt und begegnet keinen Bedenken. Die Art der Alkoholuntersuchung und die Ausgabe eines verwertbaren Meßergebnisses scheiterte demnach im vorliegenden Fall nicht an einem Bedienungsfehler der Polizeibeamten, weshalb auch der vom Beschwerdeführer geforderten Beischaffung einer Betriebsanleitung die Relevanz entbehrt, sondern daran, daß er bei vier Blasversuchen den Blasvorgang zu kurz gestaltete (Anzeige "TME") und bei einem weiteren fünften Blasvorgang das Blasvolumen zu gering war (Anzeige "VOL"). Daß auch bei diesen festgestellten Anzeigen des Gerätes dessen Funktionsuntüchtigkeit indiziert ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen.

Schließlich versagt auch das Argument des Beschwerdeführers, es seien seine Berufungsanträge im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend deutlich erledigt worden. Die belangte Behörde hat bereits im Spruch des angefochtenen Bescheides hinreichend deutlich ausgesprochen, daß sie über die Berufung abschließend dahin erkennt, daß ihr "insofern" Folge gegeben wird, als die Geldstrafe auf S 12.000,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Tage) herabgesetzt wird. Damit ist auch einwandfrei erkennbar, daß die belangte Behörde keinen Grund gefunden hat, das Straferkenntnis der Erstbehörde aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen. Im Hinblick auf das von der belangten Behörde ergänzte Ermittlungsverfahren bestand auch keine Veranlassung, die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerde weder undeutlich noch in sich widersprüchlich, weil daraus einwandfrei erkennbar ist, daß die belangte Behörde nur im Punkte der Strafhöhe einen Anlaß gefunden hat, das Straferkenntnis der Erstbehörde abzuändern. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer seine eigene Formulierung des Berufungsantrages entgegenzuhalten, worin er beantragte, das Straferkenntnis im Ausspruch über die Strafe abzuändern, "falls auch diesem Antrag (nämlich dem vorangestellten) nicht stattgegeben werden sollte". Aus der von ihm selbst gewählten Wortwahl und Reihenfolge der Berufungsanträge mußte für ihn der Wille der belangten Behörde, im angefochtenen Bescheid seine Berufung vollständig erledigt zu haben, unmißverständlich erkennbar sein.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030309.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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