RS Vwgh 2012/11/16 2012/21/0006

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Veröffentlicht am 16.11.2012
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §72 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
MRK Art8;

Rechtssatz

Eine die privaten Interessen des Fremden mitberücksichtigende Interessenabwägung wurde bereits im Verfahren zur Erlassung des - unverändert aufrechten - Aufenthaltsverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von der Familie zur Folge hat, vorgenommen. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nach § 72 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Art. 8 MRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, kommt somit nicht mehr in Betracht (Hinweis E 14. April 1993, 93/18/0141; E 20. Juni 1997, 97/19/1015; jeweils betreffend § 23 Abs. 2 FrG 1993).Eine die privaten Interessen des Fremden mitberücksichtigende Interessenabwägung wurde bereits im Verfahren zur Erlassung des - unverändert aufrechten - Aufenthaltsverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von der Familie zur Folge hat, vorgenommen. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nach Paragraph 72, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Artikel 8, MRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, kommt somit nicht mehr in Betracht (Hinweis E 14. April 1993, 93/18/0141; E 20. Juni 1997, 97/19/1015; jeweils betreffend Paragraph 23, Absatz 2, FrG 1993).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012210006.X02

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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