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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine die privaten Interessen des Fremden mitberücksichtigende Interessenabwägung wurde bereits im Verfahren zur Erlassung des - unverändert aufrechten - Aufenthaltsverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von der Familie zur Folge hat, vorgenommen. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nach § 72 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Art. 8 MRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, kommt somit nicht mehr in Betracht (Hinweis E 14. April 1993, 93/18/0141; E 20. Juni 1997, 97/19/1015; jeweils betreffend § 23 Abs. 2 FrG 1993).Eine die privaten Interessen des Fremden mitberücksichtigende Interessenabwägung wurde bereits im Verfahren zur Erlassung des - unverändert aufrechten - Aufenthaltsverbotes, das seiner Natur nach regelmäßig eine Trennung von der Familie zur Folge hat, vorgenommen. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nach Paragraph 72, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, deren Versagung nicht so intensiv in den durch Artikel 8, MRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, kommt somit nicht mehr in Betracht (Hinweis E 14. April 1993, 93/18/0141; E 20. Juni 1997, 97/19/1015; jeweils betreffend Paragraph 23, Absatz 2, FrG 1993).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210006.X02Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013