RS Vwgh 2012/11/16 2012/02/0203

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Veröffentlicht am 16.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §17 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Trotz einer Zertifizierung eines Arbeitsmittels durch die AUVA und auch zahlreicher Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat, das das Arbeitsmittel unbeanstandet gelassen hat, liegt es am Arbeitgeber, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012020203.X01

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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