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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbeitsmittelV 2000 §17 Abs1;Rechtssatz
Trotz einer Zertifizierung eines Arbeitsmittels durch die AUVA und auch zahlreicher Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat, das das Arbeitsmittel unbeanstandet gelassen hat, liegt es am Arbeitgeber, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020203.X01Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013