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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die belBeh hat im Verfahren betreffend Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 - wozu sie im Hinblick auf den angefragten Zeitpunkt vor der Bestellung des Masseverwalters verpflichtet gewesen wäre - keine Feststellungen dahin getroffen, dass der Masseverwalter zu irgendeinem Zeitpunkt vor Ablauf der Frist zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis darüber zu erlangen, wer vor seiner Bestellung als Masseverwalter das angefragte Kraftfahrzeug gelenkt hat. Den Masseverwalter hat daher kein Verschulden iSd § 5 Abs. 1 VStG an der nicht ordnungsgemäßen Beantwortung des Auskunftsersuchens getroffen (vgl. E 23. November 2001, 2001/02/0184).Die belBeh hat im Verfahren betreffend Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 - wozu sie im Hinblick auf den angefragten Zeitpunkt vor der Bestellung des Masseverwalters verpflichtet gewesen wäre - keine Feststellungen dahin getroffen, dass der Masseverwalter zu irgendeinem Zeitpunkt vor Ablauf der Frist zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis darüber zu erlangen, wer vor seiner Bestellung als Masseverwalter das angefragte Kraftfahrzeug gelenkt hat. Den Masseverwalter hat daher kein Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG an der nicht ordnungsgemäßen Beantwortung des Auskunftsersuchens getroffen vergleiche E 23. November 2001, 2001/02/0184).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020193.X04Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013