Index
23/01 KonkursordnungNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Den Masseverwalter trifft hinsichtlich der zum Massevermögen gehörigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge auch die Pflicht zur Führung allenfalls erforderlicher Aufzeichnungen und zur Beantwortung von Anfragen, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw. Einführung als Masseverwalter) beziehen (vgl. E 7. Oktober 2005, 2005/17/0194).Den Masseverwalter trifft hinsichtlich der zum Massevermögen gehörigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge auch die Pflicht zur Führung allenfalls erforderlicher Aufzeichnungen und zur Beantwortung von Anfragen, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw. Einführung als Masseverwalter) beziehen vergleiche E 7. Oktober 2005, 2005/17/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020193.X03Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013