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23/01 KonkursordnungNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Ab seiner Einführung ist zur Erteilung einer Lenkerauskunft nur der Masseverwalter zuständig. Die Behörde muss das Auskunftsbegehren in solchen Fällen an ihn richten. Unrichtigerweise an den Gemeinschuldner gerichtete und adressierte Anfragen muss der Masseverwalter nicht beantworten (vgl. E 26. April 2002, 2001/02/0172).Ab seiner Einführung ist zur Erteilung einer Lenkerauskunft nur der Masseverwalter zuständig. Die Behörde muss das Auskunftsbegehren in solchen Fällen an ihn richten. Unrichtigerweise an den Gemeinschuldner gerichtete und adressierte Anfragen muss der Masseverwalter nicht beantworten vergleiche E 26. April 2002, 2001/02/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020193.X02Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013