RS Vwgh 2012/11/16 2012/02/0133

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Veröffentlicht am 16.11.2012
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Da § 91 Abs. 1 StVO 1960 nicht darauf Bezug nimmt, dass eine Maßnahme zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung erst ab einer bestimmten Länge einer Straße angeordnet werden kann, kommt es nicht darauf an, welche Länge jenes Straßenstück aufweist, auf dem sich die Verkehrsbeeinträchtigung befindet.Da Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 nicht darauf Bezug nimmt, dass eine Maßnahme zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung erst ab einer bestimmten Länge einer Straße angeordnet werden kann, kommt es nicht darauf an, welche Länge jenes Straßenstück aufweist, auf dem sich die Verkehrsbeeinträchtigung befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012020133.X04

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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