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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Rechtssatz
Da § 91 Abs. 1 StVO 1960 nicht darauf Bezug nimmt, dass eine Maßnahme zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung erst ab einer bestimmten Länge einer Straße angeordnet werden kann, kommt es nicht darauf an, welche Länge jenes Straßenstück aufweist, auf dem sich die Verkehrsbeeinträchtigung befindet.Da Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 nicht darauf Bezug nimmt, dass eine Maßnahme zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung erst ab einer bestimmten Länge einer Straße angeordnet werden kann, kommt es nicht darauf an, welche Länge jenes Straßenstück aufweist, auf dem sich die Verkehrsbeeinträchtigung befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020133.X04Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013