RS Vwgh 2012/11/16 2012/02/0133

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Veröffentlicht am 16.11.2012
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0322 E 27. April 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 StVO 1960 betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es darauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben.Die Vorschrift des Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es darauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012020133.X02

Im RIS seit

11.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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