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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/02/0322 E 27. April 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 StVO 1960 betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es darauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben.Die Vorschrift des Paragraph 91, Absatz eins, StVO 1960 betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne dass es darauf ankäme, ob sich an dieser Straßenstelle etwa wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012020133.X02Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013