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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Während für Errichtungsbewilligungsverfahren nach § 4a Tir KAG 1957 die Parteistellung (u.a.) der Österreichischen Zahnärztekammer sowie ihre Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 2 B-VG ausdrücklich normiert wird, trifft dies für das jeweils anschließend geregelte Betriebsbewilligungsverfahren nicht zu. Daraus folgt bereits, dass hinsichtlich der Österreichischen Zahnärztekammer eine Parteistellung und ein Recht zur Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich im Errichtungsbewilligungsverfahren, nicht aber im Betriebsbewilligungsverfahren (und ebensowenig im Verfahren über die Genehmigung der Anstaltsordnung) besteht.Während für Errichtungsbewilligungsverfahren nach Paragraph 4 a, Tir KAG 1957 die Parteistellung (u.a.) der Österreichischen Zahnärztekammer sowie ihre Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG ausdrücklich normiert wird, trifft dies für das jeweils anschließend geregelte Betriebsbewilligungsverfahren nicht zu. Daraus folgt bereits, dass hinsichtlich der Österreichischen Zahnärztekammer eine Parteistellung und ein Recht zur Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich im Errichtungsbewilligungsverfahren, nicht aber im Betriebsbewilligungsverfahren (und ebensowenig im Verfahren über die Genehmigung der Anstaltsordnung) besteht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110203.X01Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015