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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;Rechtssatz
Das Vorbringen der Abgabepflichtigen muss - gemessen an dem etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2012, 2009/15/0197, angelegten Maßstab - auch bei ganzheitlicher Betrachtung ausreichend konkret erkennen lassen, dass der Aufwand der Abgabepflichtigen aus beruflichen Gründen erforderlich und der von der Abgabepflichtigen auf eigenen Antrieb und eigene Kosten gepflogene Umgang mit Pferden nicht auch durch private Interessen und Bedürfnisse veranlasst war. (Hier: Die Abgabepflichtige, eine Beraterin des Arbeitsmarktservice, machte in ihrer "Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007" als Werbungskosten den für "35 Doppelstunden Supervision in Kombination mit dem Pferd" aufgewendeten Betrag geltend.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009130002.X01Im RIS seit
13.12.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013