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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Rechtssatz
Es sind nur solche Bezüge begünstigt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw. mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muss sich um Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind. Eine Zahlung, die schlechthin strittige Ansprüche aller Art abgilt, ist nicht etwa gleich Abfertigungen für die Beendigung eines Dienstverhältnisses typisch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, 85/14/0162, VwSlg 6101 F/1986).Es sind nur solche Bezüge begünstigt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw. mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muss sich um Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind. Eine Zahlung, die schlechthin strittige Ansprüche aller Art abgilt, ist nicht etwa gleich Abfertigungen für die Beendigung eines Dienstverhältnisses typisch vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, 85/14/0162, VwSlg 6101 F/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130252.X06Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013