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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §46 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuernachforderung, für die er gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung herangezogen wird, nicht vom Arbeitnehmer (im Zivilrechtsweg) einfordert, in der Bestimmung des § 86 Abs. 3 EStG 1988 eine eigenständige Regelung geschaffen, welche für diesen Fall (ausnahmsweise) die Übernahme der Einkommensteuerlast durch Dritte nicht als steuerpflichtigen Vorteil ansieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0135, VwSlg 7318 F/1998). Dafür entfällt nach § 46 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 eine Anrechnung der nicht ersetzten Steuer (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 86 Tz 7, Doralt/Knörzer, EStG9, § 86 Tz 16, und Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 86 Rz 4).Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuernachforderung, für die er gemäß Paragraph 82, EStG 1988 zur Haftung herangezogen wird, nicht vom Arbeitnehmer (im Zivilrechtsweg) einfordert, in der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 3, EStG 1988 eine eigenständige Regelung geschaffen, welche für diesen Fall (ausnahmsweise) die Übernahme der Einkommensteuerlast durch Dritte nicht als steuerpflichtigen Vorteil ansieht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0135, VwSlg 7318 F/1998). Dafür entfällt nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz EStG 1988 eine Anrechnung der nicht ersetzten Steuer vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 86, Tz 7, Doralt/Knörzer, EStG9, Paragraph 86, Tz 16, und Jakom/Lenneis EStG, 2012, Paragraph 86, Rz 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130252.X04Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013