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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist wesentlich, dass der Abgabepflichtige die (zur Hälfte) rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge für seine nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 begünstigte Auslandstätigkeit im Bereich der Entwicklungshilfe entrichtet hat. Damit waren aber auch die rückbezahlten Sozialversicherungsbeiträge als rückerstattete Werbungskosten (nachträgliche) Einnahmen im Rahmen dieser begünstigten Auslandstätigkeit und demnach gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 von der Einkommensteuer zu befreien.Im Beschwerdefall ist wesentlich, dass der Abgabepflichtige die (zur Hälfte) rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge für seine nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, EStG 1988 begünstigte Auslandstätigkeit im Bereich der Entwicklungshilfe entrichtet hat. Damit waren aber auch die rückbezahlten Sozialversicherungsbeiträge als rückerstattete Werbungskosten (nachträgliche) Einnahmen im Rahmen dieser begünstigten Auslandstätigkeit und demnach gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, EStG 1988 von der Einkommensteuer zu befreien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130248.X02Im RIS seit
18.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016