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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15;Rechtssatz
Zu den Einnahmen gehört auch die Rückerstattung von Werbungskosten (vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 15 Tz 12, Doralt, EStG14, § 15 Tz 28, sowie Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 15 Rz 10, jeweils mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 89/14/0178, betreffend die Qualifizierung der Rückerstattung von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer als "Arbeitslohn", wobei es auch unerheblich war, dass zwischen der den Rückerstattungsbetrag auszahlenden Ärztekammer und dem Arzt kein Dienstverhältnis bestand). Durch die Rückerstattung werden die ursprünglich in zu geringer Höhe ausbezahlten Entgelte "ergänzt" (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 89/14/0178). Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 einbehalten oder zurückgezahlt wurden, werden nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 (idF AbgÄG 1998, BGBl. I Nr. 28/1999) grundsätzlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ("Arbeitslohn") zugeordnet (zum vorläufigen Unterbleiben des Lohnsteuerabzuges und zur Ausstellung und Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt vgl. weiters die Bestimmung des § 69 Abs. 5 EStG 1988).Zu den Einnahmen gehört auch die Rückerstattung von Werbungskosten vergleiche z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 15, Tz 12, Doralt, EStG14, Paragraph 15, Tz 28, sowie Jakom/Lenneis EStG, 2012, Paragraph 15, Rz 10, jeweils mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 89/14/0178, betreffend die Qualifizierung der Rückerstattung von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer als "Arbeitslohn", wobei es auch unerheblich war, dass zwischen der den Rückerstattungsbetrag auszahlenden Ärztekammer und dem Arzt kein Dienstverhältnis bestand). Durch die Rückerstattung werden die ursprünglich in zu geringer Höhe ausbezahlten Entgelte "ergänzt" vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 89/14/0178). Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 einbehalten oder zurückgezahlt wurden, werden nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 in der Fassung AbgÄG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,) grundsätzlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ("Arbeitslohn") zugeordnet (zum vorläufigen Unterbleiben des Lohnsteuerabzuges und zur Ausstellung und Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt vergleiche weiters die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 5, EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130248.X01Im RIS seit
18.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016