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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Rechtssatz
Die bloße Einschränkung der bisherigen Tätigkeit stellt keine Betriebsaufgabe dar. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die weitergeführte Tätigkeit mit der bisherigen vergleichbar ist (vgl. Doralt, EStG10, § 24 Tz 131, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Die bloße Einschränkung der bisherigen Tätigkeit stellt keine Betriebsaufgabe dar. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die weitergeführte Tätigkeit mit der bisherigen vergleichbar ist vergleiche Doralt, EStG10, Paragraph 24, Tz 131, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130065.X01Im RIS seit
13.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016