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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §354;Rechtssatz
Strafen iSd § 354 EO werden zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung des Verpflichteten verhängt und dienen der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns. Es handelt sich um "Beugemittel" und nicht um "Kriminalstrafen", die aber - ebenso wie echte Strafen - nur bei Verschulden des Verpflichteten verhängt werden dürfen (vgl. Klicka in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, § 354 Rz 20). Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn davon ausgegangen wird, dass die für die Frage der Abziehbarkeit von Strafen entwickelten Grundsätze auch für Beugestrafen iSd § 354 EO gelten (ebenso Doralt, EStG11, § 4 Tz 262).Strafen iSd Paragraph 354, EO werden zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung des Verpflichteten verhängt und dienen der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns. Es handelt sich um "Beugemittel" und nicht um "Kriminalstrafen", die aber - ebenso wie echte Strafen - nur bei Verschulden des Verpflichteten verhängt werden dürfen vergleiche Klicka in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, Paragraph 354, Rz 20). Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn davon ausgegangen wird, dass die für die Frage der Abziehbarkeit von Strafen entwickelten Grundsätze auch für Beugestrafen iSd Paragraph 354, EO gelten (ebenso Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130026.X02Im RIS seit
13.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016