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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden sind, stellen grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung dar (vgl. Doralt, EStG11, § 4 Tz 258, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Gegen die Abziehbarkeit von Geldstrafen spricht u. a. auch, dass deren rechtspolitisch angestrebte Wirkungen nicht durch eine Herabsetzung der Steuerlast gemindert werden sollen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 39, Stichwort Geldstrafen, wiederum mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Ausnahmen vom Abzugsverbot hat der Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen eines engen Zusammenhanges mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, 90/14/0069, vom 24. November 2011, 2008/15/0235, und vom 29. März 2012, 2009/15/0035).Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst worden sind, stellen grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung dar vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 258, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Gegen die Abziehbarkeit von Geldstrafen spricht u. a. auch, dass deren rechtspolitisch angestrebte Wirkungen nicht durch eine Herabsetzung der Steuerlast gemindert werden sollen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 4, Tz 39, Stichwort Geldstrafen, wiederum mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Ausnahmen vom Abzugsverbot hat der Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen eines engen Zusammenhanges mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, 90/14/0069, vom 24. November 2011, 2008/15/0235, und vom 29. März 2012, 2009/15/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008130026.X01Im RIS seit
13.12.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016